KURZÜBERSICHT DES ARTIKELS
- Die Vorweihnachtszeit ist für viele dekorationsfreudige Mieter der Jahreshöhepunkt
- Nicht immer treffen die Verzierungen die Geschmäcker von Vermietern und Nachbarn
- Trotz genereller Zulässigkeit sind auch den Mietern bei der Dekoration Grenzen gesetzt
Die Vorweihnachtszeit ist für viele dekorationsfreudige Mieter der absolute Jahreshöhepunkt. So verzieren bereits Wochen vor Heiligabend diverse Dekorationen unterschiedlichste Gebäudebereiche. Ob Lichterketten auf Balkonen, kletternde Weihnachtsmänner an Häuserfassaden oder Leuchtsterne im Fensterbereich, die Liste an Ideen ist lang und der Gestaltungsdrang mancher Mieter ungebrochen. Das sorgt nicht nur bei vielen Vermietern für Ärger, sondern stößt auch häufig bei der Nachbarschaft auf Unmut.
Auch wenn sich einige Vermieter und Nachbarn an dem weihnachtlichen Schmuck nicht erfreuen können, so hat der Mieter dennoch ein Anrecht auf eine entsprechende Dekoration. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dieser bestimmte Grenzen einhält. Grundsätzlich hat sich die Dekoration auf die Mietsphäre des Mieters zu beschränken. Das Schmücken eines Vorgartens ist nur dann zulässig, wenn dieser Bestandteil des Mietvertrages ist. Auch die Außenfassade ist tabu, außer der Vermieter hat eine entsprechende Erlaubnis erteilt. Das Dekorieren des Hausflures ist bis zu einem gewissen Maße gestattet, wenn andere Mieter durch die Gestaltung nicht belästigt werden. Das ist vor allem bei Duftkerzen und Räucherstäbchen oder bei Weihnachtsbäumen, durch deren Aufstellung der Flur nur eingeschränkt genutzt werden kann, der Fall.
Selbst bei den eigenen vier Wänden oder auf Balkonen sind den Mietern Grenzen gesetzt, wenn sich Nachbarn durch die Dekorationen belästigt fühlen. So sind z.B. grell leuchtende Lichter unzulässig, wenn Ihr Nachbar dadurch vom Schlafen abgehalten wird. Gleiches gilt für Einzelstücke, von denen eine Lärmbelästigung ausgeht.
Auch wenn die Weihnachtsdekoration grundsätzlich erlaubt ist, so müssen Vermieter und Nachbarn störende oder gefährdende Gegenstände nicht hinnehmen und können deren Entfernung verlangen.