KURZÜBERSICHT DES ARTIKELS
- Der Stromzählerstand sollte bei jeder Abnahme unbedingt protokolliert werden
- Die Stromversorger wälzen Mieterverbindlichkeiten gerne auf den Vermieter ab
- Der Vermieter haftet jedoch nicht für die Stromkosten seines Mieters
Gegenstand der ordentlichen Übergabe einer Wohnung ist die Anfertigung eines Abnahmeprotokolls. In diesem sollte zwangsläufig auch der Zählerstand für Strom erfasst werden. Dieser ist besonders dann von wesentlicher Bedeutung, wenn der Mieter ausgezogen ist, sich jedoch nicht beim zuständigen Stromanbieter abgemeldet hat. In diesem Fall versuchen die Energieversorgungsunternehmen immer häufiger, die bestehenden Verträge auf den Vermieter als Wohnungseigentümer abzuwälzen, damit dieser für die laufenden Kosten seines Mieters aufkommt.
Ein Vertag kommt in der Praxis grundsätzlich durch die Annahme eines Angebots zustande. Bei Strom besteht die Besonderheit, dass es durch die bloße Entnahme von diesem zu einem Vertragsabschluss kommen kann. Diese Entnahme kann jedoch nur durch den Bewohner einer Wohnung erfolgen, was bei einem Mietverhältnis in der Regel der Mieter ist.
Ist der Mieter nicht mehr anzutreffen, greifen die Energieversorger häufig auf den Eigentümer zurück. Diese Praxis ist jedoch 2014 vom Bundesgerichtshof als unzulässig abgelehnt worden. Grundsätzlich haftet der Vermieter somit nicht für den Stromverbrauch seines Mieters.
Damit es jedoch nicht erst zu Unannehmlichkeiten kommt, sollte der Vermieter dem Stromversorger den Mieterwechsel mit dem entsprechenden Zählerstand anzeigen. Da diese Angabe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abnahme vermerkt ist und anschließend vom Mieter durch Unterschrift auf dem Protokoll bestätigt wird, liegt die Information zu Beweiszwecken vor.