KURZÜBERSICHT DES ARTIKELS
- Zur Fensterreinigung hat der Bundesgerichtshof kürzlich Stellung bezogen
- Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Fenster seiner Mieter zu reinigen
- Auch ein freiwilliges Reinigen versteht sich nicht als Vermieterverpflichtung
Ein interessantes Urteil hat der Bundegerichtshof im August 2018 gefällt. Dabei ging es um die Frage, ob der Vermieter für die Reinigung der Fensterflächen zuständig sei. Geklagt hatte ein Mieter einer Loft-Wohnung in einem alten Fabrikgebäude. Einige der Fensterelemente konn ten nicht geöffnet werden, so dass eine Reinigung dieser nur von außen möglich ist. Der Vermieter hat diese zweimal im Jahr durch eine Fachfirma reinigen lassen. Dies tat er freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Der Mieter verlangte die mehrfache Reinigung durch den Vermieter. Nach seiner Meinung erfordert dies der wiederkehrende Verschmutzungsgrad. Der BGH wies die Forderung zurück. Die Reinigung der Mietwohnung obliegt dem Mieter. Hierzu gehört auch die Reinigung der Fenster. Ob sich Teile eines Fensters nicht öffnen lassen oder nur schwer zugänglich sind ist unerheblich. Es kommt zudem nicht darauf an, ob die Reinigung der Fensterflächen vom Mieter persönlich geleistet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sich der Mieter beispielsweise professioneller Hilfe bedienen. Notfalls muss der Mieter eine Reinigungsfirma auf eigene Kosten beauftragen.
Der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand. Bloße Reinigungsmaßnahmen sind dementsprechend nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters. Anders würde es aussehen, wenn der Vermieter die Reinigung vertraglich zugesichert hätte. Dies war im vorliegenden Fall nicht so.