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Immobilienratgeber

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Betriebskostenpauschale

Worin der Unterschied zur Betriebskostenvorauszahlung besteht

KURZÜBERSICHT DES ARTIKELS

  • Betriebskosten hat der Mieter nur zu zahlen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist
  • Die Umlage kann als Vorauszahlung oder als Pauschale beschlossen werden
  • Bei der Pauschale erhält der Mieter jedoch keine Betriebskostenabrechnung

Die Zahlung von Betriebskosten hat der Mieter nur dann zu leisten, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde. Welche Kostenarten dabei berücksichtigt werden können, ergibt sich aus der Betriebskostenverordnung.

Der Vermieter hat zwei Möglichkeiten, wie er die Betriebskosten verrechnet. Bei der normalen Betriebskostenvorauszahlung werden die Kosten einmal jährlich mit dem Mieter abgerechnet. Dazu erstellt der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung, welche die Höhe der Kosten detailliert darstellt. Dieser Betrag wird mit den monatlich geleisteten Vorauszahlungen des Mieters verrechnet. Übersteigen die Kosten der Abrechnung die monatlich gezahlten Beiträge, so hat der Vermieter eine Nachzahlung zu tätigen. Im umgekehrten Fall steht diesem eine Rückzahlung zu.

In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass Vermieter den Aufwand einer Betriebskostenabrechnung aus diversen Gründen nicht tätigen möchten. In diesem Fall kann als Alternative zur monatlichen Vorauszahlung eine Pauschale vereinbart werden. Mit der Pauschale sind sämtliche Betriebskosten abgegolten. Für den Vermieter besteht jedoch das Risiko, dass er bei einem zu hohen Verbrauch von seinem Mieter keine Nachzahlung fordern kann. Der Mieter wiederrum trägt das Risiko keine Anspruch auf Rückzahlung zu erhalten, sofern sein Verbrauch die Kosten der monatlichen Pauschale unterschreitet.

Aufgrund des schwierig zu kalkulierenden Kostenrisikos, eigenen sich die Betriebskostenpauschalen für kurzfristige Mietverhältnisse. Möchte der Vermieter auf eine Abrechnung auch bei längeren Mietverhältnissen verzichten, so sollte die Betriebskostenpauschale regelmäßig überprüft und angepasst werden. Dies ist möglich, sofern eine entsprechend Klausel im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Erhöhung der Pauschale kann jedoch nicht willkürlich erfolgen und muss vom Vermieter ordentlich begründet werden.


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